Satzung - Estatutos

 

 
Satzung 
des
„MOTO – TUGAS e.V.“
 
 
 
§ 1
 
Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
  1. Der Verein führt den Namen „MOTO – TUGAS“. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Dortmund.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
 
§ 2
 
 
Zweck und Aufgaben
 
Er bezweckt die gesellige Verbindung der Motorradfreunde im Verein, Pflege des freundschaftlichen Zusammenhalts zwischen den Mitgliedern und die gegenseitige Unterstützung mit Rat und Tat. Darüber hinaus soll er die Verbindung zu gleichartigen Vereinigungen und Gleichgesinnten Motorradfahrern innerhalb und außerhalb Deutschlands herstellen. Er soll für die Belange und den Nutzen der Mitglieder eintreten und das gestörte Verhältnis zwischen Motorradfahrern und Öffentlichkeit verbessern.
 
Der Satzungszweck wird insbesondere durch gemeinsame Freizeitgestaltung der Vereinsmitglieder verwirklicht wie z.B.:
-        Durchführung von eigenen Motorradveranstaltungen
-        Unternehmen von gemeinschaftlichen Fahrten und Besuchen von Veranstaltungen von anderen Vereinen,
 
Er verfolgt keine kommerziellen Ziele. Der Verein ist somit selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, Vergütungen, wie Sitzungsgelder etc. werden nicht gezahlt, es werden nur die verauslagten Kosten gegen Vorlage einer Quittung erstattet.
 
Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
§ 3
 
Mitgliedschaft 
 
Mitglieder können sein:
 
-         aktive Mitglieder  (jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes)
 
Mitglied kann werden, wer die Satzung anerkennt und die Bestrebungen des Motorradvereins zu unterstützen bereit ist. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über Aufnahme und Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand; eine Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen und ist unanfechtbar.
 
 
§ 4
 
Beendigung der Mitgliedschaft 
 
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:  
a) Tod des Mitglieds.
b) Austritt, der mit einer Frist von mindestens einem Monat dem Vorstand - durch Einschreibebrief - angezeigt werden muss.
c)   durch Auflösung des Vereins.
 
 
  1. Ausschließung:  
a) Wenn das Mitglied drei Monate mit der Beitragszahlung rückständig ist und nach einer Aufforderung binnen einer festgesetzten Frist seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
b) Wenn Tatsachen vorliegen, die bewirken, dass ein Verbleiben des Mitgliedes den Vereinsinteressen zuwiderlaufen. Antrag auf Ausschluss können die Mitglieder (1/4 der Mitglieder) oder der Vorstand stellen.
c)   Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung der/des Betroffenen und des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Betroffenen durch Einschreibebrief bekannt zu geben.
d) Mit dem Ausschluss oder Austritt erlöschen alle Rechte der Mitgliedschaft, insbesondere alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.
 
Bei Ausschluss oder Austritt, ist das Mitglied nicht berechtigt, namens und im Namen des „MOTO-TUGAS e.V.“ aufzutreten.
 
§ 5
 
Beiträge
 
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung entschieden. Beiträge sind vorwirkend zum Halbjahresbeginn zu entrichten. Der Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2006 (Oktober – Dezember) sind ab dem 01.10. zu entrichten. Ab dem 01.01.2007 sind diese dann halbjährlich zu entrichten.  
 
§ 6
 
Vorstand
 
  1. Die Verwaltung und Geschäftsführung der Vereinsahngelegenheiten   erfolgt durch den Vorstand.
 
  1. Der Vorstand besteht aus: 
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem 1. Kassierer
  • dem Schriftführer
 
Der Vorsitzende ruft nach Bedarf die Sitzungen des Vorstands und die   Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und vertritt ihn im Verhinderungsfalle.
 
Der Vorstand gibt halbjährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Vereins ab. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Kassierer verwaltet die Vereinsgelder und hat im Übrigen alle sonstigen Kassengeschäfte wahrzunehmen. Die vom Kassierer für jedes Geschäftsjahr aufzustellende Jahresabrechnung, die eine Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben zu beinhalten hat, ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entlastet den Kassierer mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Aus der Mitgliedschaft ist ein Kassenrevisor zu wählen, die vor der Halbjahresabrechnung eine Überprüfung der Kasse vornimmt. Dieser darf nicht zum Vorstand gehören. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, auf Antrag mit einer Frist von sechs Tagen einen Rechenschaftsbericht zu verlangen.
Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und übernimmt während den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung die Protokollführung.
 
  1. Der Vorstand vertritt den Verein in gerichtlichen und in allen anderen Angelegenheiten. Je zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsam Vertretungsbefugnis. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.  Die Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung erfolgt in geheimer Abstimmung. Zur Wahl stellen können sich die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sowie alle anderen Mitglieder. Ehrenausschussmitglieder und Kassenrevisor müssen von ihrem Amt zurücktreten bevor sie sich für einen Sitz im Vorstand wählen lassen können. Es können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Vorstandsmitglieder gewählt werden müssen, wobei pro Kandidat nur eine Stimme abgegeben werden  kann. Aus den vier Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen können, setzt sich der neue Vorstand zusammen. Die Ämterverteilung erfolgt innerhalb des Vorstands. 
    Vorzeitige Vorstandswahlen können durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Mitgliedschaft dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
 
  1. Bei Rücktritt, Austritt, Ausschluss oder Tod eines Vorstandsmitgliedes ist eine Beiwahl zulässig, die von der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss bewirkt wird. Der Vorstand ist berechtigt nach einfachem Mehrheitsprinzip vorübergehend, jedoch nicht länger als zwei Monate, ein Mitglied in den Vorstand zu berufen, damit der Viererrat gewährleistet bleibt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss durch schnellstmögliche Einberufung der Mitgliederversammlung, durch Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit, der Vorstand vervollständigt werden. 
    Änderungen im Vorstand werden durch denselben dem Vereinsregister zugeführt.
 
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mindestens drei Ja-Stimmen erhält. 
    Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind berechtigt, auf Antrag gegen einen Beschluss Einspruch zu erheben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Berufungsinstanz für beide Seiten ist die Mitgliederversammlung.
 
  1. Bei grobem Satzungsverstoß eines Vorstandsmitgliedes kann dessen Ausschluss sowohl vom Vorstand, als auch von ¼ der Mitgliedschaft beantragt werden.
 
  1. Anträge können mündlich erfolgen und sind vom Protokollführer schriftlich zu fixieren. Auf Ausnahmefälle wird in der Satzung ausdrücklich hingewiesen.
 
§ 7
 
Mitgliederversammlung
 
  1. Über Zeit und Ort der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Eine besondere Tagesordnung ist vom Vorstand nur bei der Jahresabschlussversammlung, bei der er einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins abgibt, vorzulegen. Termin der Zusammenkunft und Tagesordnung ist den Mitgliedern durch        E-Mail-Rundschreiben mindestens sieben Tage vorher bekannt zu geben.
 
  1. Der Vorstand kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ¼  der Mitglieder es schriftlich beantragen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt ebenfalls durch E-Mail-Rundschreiben an alle Mitglieder mindestens sieben Tage vor dem beschlossenen Termin.
 
  1. Jede Mitgliederversammlung ist mit der Zustimmung von mindestens ¾ der Mitglieder beschlussfähig. Hierbei werden die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefasst (Ausnahme §9/Punkt2), bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
  1. Falls in dieser Satzung nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften der §§21-79 BGB, insbesondere §38, der die Bestimmung enthält, dass die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen überlassen werden kann.
 
 
 
§8
 
Ehrenausschuss
 
Der Ehrenausschuss besteht aus drei Personen, die von der Mitgliedschaft gewählt bzw. auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitgliedschaft abgewählt werden  können. Ein Mitglied des Vorstands kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ehrenausschusses sein. Der Ehrenausschuss trifft seine Entscheidungen nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Ehrenausschuss muss dann nach eigenem Ermessen Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung des Konflikts führen und eine ausreichend befriedigende Lösung bieten.
 
§ 9
 
Änderungen
 
  1. Satzungsänderung: Zur Satzungsänderung ist die Zustimmung von
mindestens ¾  der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Das gleiche gilt für die Beschlussfassung über den Anschluss an einen Gesamtverband oder eine ähnliche Verbindung. Zur Änderung des Vereinszweckes müssen mindestens 4/5  der anwesenden Mitglieder zustimmen. Den nicht anwesenden Mitgliedern ist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben.
  1. Auflösung: Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die den Auflösungsbeschluss fassende Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung der noch vorhandenen Vereinsgelder. 
3.    Alle Beschlüsse, die dem Vereinsregister zur Anmeldung einzureichen sind, wie Änderung des Vorstands, Änderung seiner Vertretungsmacht und Satzungsänderungen sind in Schriftform festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
 
§ 10
 
Inkrafttreten
 
Sollten einzelne Textpassagen oder Punkte rechtlich unwirksam werden, so wird die Satzung in ihrer Gesamtheit nicht unwirksam. Die unwirksamen Punkte bzw. Textpassagen müssen durch rechtlich wirksame und dem Sinn entsprechende Punkte bzw. Textpassagen abgeändert bzw. ergänzt werden.
 
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